Messstellenbetriebsgesetz: Definition, Kosten, Einbaupflicht

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Im September 2016 wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) eingeführt, das eine umfassende Neuausrichtung des Messwesens vorschreibt, einschließlich der Installation moderner Messgeräte und intelligenter Messsysteme bis 2032.

Update 20.04.2023: Parlament beschließt beschleunigte Einführung von Smart Metern

Am 20.4.2023 wurde das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (20/5549) vom Bundestag verabschiedet, welches die Installation von Smart Metern beschleunigen soll, um die Energieeffizienz zu verbessern und das Stromnetz zu entlasten.

Neuorganisation der Messverfahren durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) im September 2016

Durch die Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes im September 2016 wurde das Messwesen grundlegend neu organisiert. Es wurden neue Marktrollen eingeführt und die Abrechnungsentgelte für Strom abgeschafft. Bis 2032 müssen alle Haushalte und Unternehmen moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einbauen lassen.

In der Vergangenheit waren analoge Ferraris-Zähler, digitale Zähler und kommunizierende Zähler oder RLM-Systeme die bevorzugten Optionen für Haushaltskunden. Jetzt werden jedoch neue Zählersysteme eingesetzt.

  • Messeinrichtungen der Moderne, auch als mME bezeichnet, sind digitale Zähler, die mit einem Smart Meter Gateway (SMGW) verbunden werden können, um eine Kommunikationsschnittstelle zu schaffen. Eine besondere Funktion dieser Zähler besteht darin, dass sie eine langfristige Speicherung von Daten ermöglichen, jedoch keinen Datenversand durchführen.
  • Ein intelligentes Messsystem wird dann als solches bezeichnet, wenn es über ein Smart Meter Gateway in ein Kommunikationsnetzwerk integriert ist und die von ihm erfassten Daten sicher übertragen werden können.

Die Vorschriften für die Messung und Abrechnung von Energieverbräuchen haben einen erheblichen Einfluss auf Endverbraucher und die Kommunikation zwischen den Marktteilnehmern.

Seit Anfang 2017 sind moderne Messeinrichtungen auf dem Markt und stehen Messstellenbetreibern zur Verfügung. Durch eine Marktanalyse des BSI im Jahr 2020 wurde offiziell der Rollout von intelligenten Messsystemen gestartet, was einen großflächigen Einbau in den kommenden Jahren erwarten lässt.

Widerruf der Markterklärung für den Einsatz von intelligenten Messsystemen im Jahr 2021

Am 20. Mai 2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beschlossen, die Allgemeinverfügung vom 7. Februar 2020 zur Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MsbG rückwirkend aufzuheben.

Die Bundesanstalt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine Verfügung erlassen, die besagt, dass der Betrieb und Einbau von intelligenten Messsystemen am Markt keine erheblichen Gefahren darstellen und somit weiterhin möglich sind. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zum Einbau dieser Systeme.

Zusätzliche Kosten der Verteilernetzbetreiber werden als Restkosten im Netzentgeltsystem belassen.

Im Rahmen der Kostenüberprüfung und Anpassungsregelungen gemäß § 5 ARegV müssen die Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gesondert betrachtet werden und dürfen nicht in den Erlösobergrenzen des Verteilnetzbetreibers berücksichtigt werden, wie es in § 7 Abs. 2 MsbG vorgeschrieben ist.

Bei modernen Messgeräten und intelligenten Messsystemen wird die Aufgabe des Verteilnetzbetreibers und des grundzuständigen Messstellenbetreibers in der Regel von der Netzbetreibergesellschaft wahrgenommen. Das birgt jedoch das Risiko, dass Verbraucher für die neue Messinfrastruktur mehrfach bezahlen, da es an klaren Abgrenzungen und Quersubventionen fehlt.

Um die Kosten für die Messung und Erfassung von Stromverbrauch in Deutschland gerecht zu verteilen, ist es notwendig, eine klare Kostenabgrenzung vorzunehmen. Im Basisjahr Strom 2016 waren die Kosten für sämtliche Zähler eines Netzbetreibers enthalten. Mit dem zunehmenden Einsatz von modernen Zählern müssen diese Kosten nun schrittweise abgeschmolzen werden. Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sieht vor, dass die Erlösobergrenzen-Anteile langfristig um diejenigen Kosten korrigiert werden müssen, die aufgrund des Messstellenbetriebsgesetzes nunmehr bei dem grundzuständigen Messstellenbetreiber für Smart Meter anfallen und nicht mehr beim Netzbetreiber erfasst werden.

Die Aufgabe der Abgrenzung des Messstellenbetriebs obliegt den Regulierungsbehörden, und trotz der Trennung der Aufgaben zwischen den Akteuren bleiben einige Kosten im Netzentgeltsystem bestehen, die als Zusatzkosten angesehen werden können.

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG ist es erforderlich, die Tätigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Geschäftsbereichen der Energieversorgung zu trennen und in einem separaten testierten Abschluss auszuweisen. Dies entspricht den Bestimmungen zur buchhalterischen Entflechtung gemäß § 6b EnWG.

Die Bundesnetzagentur hat die Verantwortung, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich des Tätigkeitsabschlusses bei Netzbetreibern in Bundeszuständigkeit zu überwachen, die für die grundzuständige Messstellenbetreibung für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zuständig sind.

Das Messstellenbetriebsgesetz und die Vorschriften zur Einbaupflicht

Messstellenbetreiber können weiterhin intelligente Messsysteme betreiben und einbauen, da das Gesetz dies erlaubt. Eine Verpflichtung zum Einbau besteht jedoch nicht mehr aufgrund der Rücknahme der Markterklärung zum Rollout von intelligenten Messsystemen im Jahr 2021.

Welche Messstellenbetreiber gibt es?

Es gibt zahlreiche Anbieter von Messstellenbetrieb, die sich je nach Messbereich und Messarten unterscheiden. Einige der prominentesten Messstellenbetreiber sind unten aufgeführt.

  • Stromnetzbetreiber: Die Messung des Stromverbrauchs und der Einspeisung von erneuerbaren Energien in das Stromnetz wird von Stromnetzbetreibern übernommen. In Deutschland sind bekannte Betreiber Amprion, TenneT und 50Hertz.
  • GasnetzbetreiberGasnetzbetreiber sind verantwortlich für die Überwachung des Gasverbrauchs und der Einspeisung in das Gasnetz. In Deutschland gibt es mehrere Betreiber, darunter Open Grid Europe und Gascade.
  • Wasser- und Abwassernetzbetreiber: Die Messung des Wasser- und Abwasserverbrauchs wird von Unternehmen übernommen, die für die Wasser- und Abwassernetze verantwortlich sind. Einige bekannte Betreiber in Deutschland sind die Berliner Wasserbetriebe und die Stadtwerke München.
  • Telekommunikationsanbieter: Die Provider, die für die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Internetverbindungen, verantwortlich sind, messen regelmäßig die Verfügbarkeit und Qualität ihrer Services. Bekannte Telekommunikationsanbieter in Deutschland sind unter anderem Deutsche Telekom, Vodafone und Telefonica.
  • Verkehrsbetriebe: Verkehrsbetriebe sind Unternehmen, die sich mit dem Transport von Menschen und Gütern befassen. Einige dieser Betriebe sind spezialisiert auf den Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln wie Zügen, Straßenbahnen oder Bussen.

Es existieren diverse Anbieter von Messstationen, welche sich auf unterschiedliche Bereiche und Messungen spezialisiert haben.

Liste und Tabelle Netzstellenbetreiber: In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die Strom- und Gaszähler bereitstellen.

Es ist von Bedeutung zu berücksichtigen, dass ein Energieversorgungsunternehmen nicht zwingend der Messstellenbetreiber sein muss. Normalerweise ist es der Netzbetreiber, der die Messstellen betreibt, aber es gibt auch unabhängige Anbieter, die sich um die Ablesung und Abrechnung der Verbrauchsdaten kümmern können.

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Liste Messstellenbetreiber für Strom in Deutschland
Messstellenbetreiber Anschrift Webseite
Messstellenbetreiber für Strom
Discovergy GmbH Sofienstraße 7A, 69115 Heidelberg Discovergy GmbH
Stromnetz Hamburg GmbH Bramfelder Chaussee 130, 22177 Hamburg Stromnetz Hamburg