Weihnachtsgeschenke: Umtauschen erlaubt

22.12.2008 | Berlin
BITKOM gibt Hinweise zum Widerrufsrecht im Internet-Handel Online gekaufte Präsente lassen sich fast immer zurückgeben Alternativ lassen sich Geschenke per Web-Auktion verkaufen

Unterhaltungselektronik und Computertechnik sind beliebte Weihnachtsgeschenke: Videospiele, PC-Zubehör, Flachbildfernseher, Kameras und Handys liegen oder stehen unter vielen Christbäumen. Doch was ist, wenn das Präsent die Erwartungen nicht erfüllt? "Wer Geschenke online kauft, kann sie in der Regel mühelos zurückgeben", sagt Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Hightech-Verbandes BITKOM. Mehr als zehn Millionen Deutsche haben dieses Jahr Weihnachtsgeschenke im Web bestellt, ergab eine Umfrage von BITKOM und Forsa. Der BITKOM sagt, was bei einer Rückgabe zu beachten ist:

1. Frist einhalten

Ist die Ware geliefert, bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit darf der Besteller den Kaufvertrag widerrufen. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn der Kunde die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt hat. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für verderbliche Waren wie Schnittblumen.

2. Frankieren nicht vergessen

Die meisten Online-Shops verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann der Kunde auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein explizites "Rückgaberecht", muss er immer die Kosten übernehmen. Tipp: Nicht am Porto sparen. Lieber ein versichertes Paket als ein unversichertes Päckchen - so lässt sich Ärger vermeiden, falls die Sendung nicht oder beschädigt beim Händler ankommt.

3. Schwere Waren abholen lassen

Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Tipp: Die Abholung schriftlich verlangen - am besten per Einschreiben. So gibt es kein Missverständnis, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde.

4. Kleingedrucktes lesen

In den Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch eine unfreie Rücksendung oder kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen - die Regelungen fallen nicht selten zum Vorteil der Kunden aus.

5. Alternative: Geschenke selbst im Netz anbieten

Sollte keine Rückgabe mehr möglich sein, lassen sich Geschenke auch im Internet verkaufen - etwa per Online-Auktion. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Nur Händler sind dazu verpflichtet. Privatpersonen können auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es reicht der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Der Verkäufer darf aber keinen Mangel verschweigen oder bewusst falsche Angaben machen. Wichtig ist auch, Urheberrechte zu beachten. Wer ein Gerät anbietet, sollte keine Bilder des Herstellers kopieren, sondern selbst fotografieren.

Quelle: Pressemeldung BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V.

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